Satzung
der Regenbogen-Kindergarten Aktionsgemeinschaft Buschhoven e.V.
in der Neufassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 26.10.2023
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§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10 Satzungsänderungen
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§ 12 Beitritt zu einem Spitzenverband
§ 13 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Regenbogen-Kindergarten Aktionsgemeinschaft Buschhoven e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Swisttal-Buschhoven.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bonn eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der „Regenbogen-Kindergarten Aktionsgemeinschaft Buschhoven e.V.“ mit Sitz in Swisttal-Buschhoven verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keinen Anteil des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (siehe §2).
(2) Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder. Erziehungsberechtigte, deren Kind den Kindergarten besucht oder deren Kind zum Besuch des Kindergartens angemeldet ist und die eine vertragliche Platzzusage bekommen haben, müssen Mitglied des Vereins sein. Sie bilden die aktive, stimmberechtigte Mitgliedschaft. Alle anderen Mitglieder sind passive (fördernde), nicht stimmberechtigte Mitglieder. Werden passive Mitglieder in den Vorstand gewählt, erhalten sie für die Dauer ihrer Mitarbeit im Vorstand Stimmrecht.
(3) Sind für ein Kind zwei Erziehungsberechtigte zuständig und haben beide den Aufnahmeantrag unterschrieben, so sind beide Erziehungsberechtigte zusammen ein Mitglied (gemeinsame Mitgliedschaft).
(4) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme des Antrages auf Mitgliedschaft begründet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder.
(5) Die Mitgliedschaft endet (a) durch das Ausscheiden des Kindes aus dem Kindergarten (Einschulung), (b) durch Austritt, (c) Tod, (d) Ausschluss oder (e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter allgemeiner oder besonderer Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 5.
zu a) Die Mitgliedschaft von aktiven Mitgliedern endet spätestens ohne Kündigung mit dem 31. Juli des Jahres, in dem das jüngste, die Einrichtung besuchende Kind eingeschult wird. Die Erziehungsberechtigten können einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Mitgliedschaft stellen, der wie ein Antrag auf Neuaufnahme als passives Mitglied zu behandeln ist. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, verlieren Vorstandsmitglieder beim Ausscheiden des Kindes aus dem Kindergarten ihre Vereinsmitgliedschaft nicht.
zu b) Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Quartalsende möglich. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen dem Verein / Mitglied zugegangen sein. Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund au;ßerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Der Vorstand entscheidet darüber, ob die Gründe für die au;ßerordentliche Kündigung gerechtfertigt sind.
zu c) Bei Tod des Mitglieds endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
zu d) Bei Ausschluss endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur zulässig, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins versto;ßen hat oder mit der Zahlung von Beiträgen trotz Mahnung mehr als zwei Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Der Regenbogen-Kindergarten e.V. ist eine Elterninitiative. Der Verein und die zu erledigenden Arbeiten werden somit zu einem großen Teil von den Eltern selbst verwaltet und organisiert. Die Mitarbeit der aktiven Mitglieder ist dementsprechend unabdingbar. Jedes Mitglied muss sich daher entsprechend seiner Neigungen und Interessen in den Kindergarten einbringen und so seinen Beitrag zum Aufrechterhalten des Kindergartenbetriebes leisten. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich im "Konzept zur Mitarbeit in unserer Elterninitiative". In diesem Konzept können sogenannte Pflichtstunden festgelegt werden, bei nicht erbrachten Pflichtstunden kann ein finanzieller Ausgleich gefordert werden. Die Anzahl und Ausgestaltung der Pflichtstunden und der finanzielle Ausgleich werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für den Fall, dass wegen mangelnder Elternmitarbeit Aufgaben auf Dauer fremdvergeben werden müssen, kann der Mitgliedsbeitrag zur Abdeckung dieser Kosten angehoben werden.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (siehe §8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Der allgemeine Mitgliedsbeitrag (Vereinsbeitrag) ist ein Jahresbeitrag für ein Kalenderjahr. Der Betrag ist unabhängig von der Zahl der zum Kindergartenbesuch angemeldeten oder den Kindergarten besuchenden Kindern pro Mitglied zu bezahlen. Er ist bis zum 20. Januar eines jeden Jahres, bei neu aufgenommenen Mitgliedern innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufnahmebestätigung zu entrichten. Zur Vereinfachung der Verwaltung ist dem Kindergarten eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
(3) Für den Fall, dass der Trägeranteil an den Betriebskosten des Kindergartens nicht von der Gemeinde übernommen wird, sondern vom Kindergarten zu tragen ist, zahlen aktive Mitglieder außerdem zur Finanzierung dieses Trägeranteils zu gleichen Teilen pro Kind einen besonderen Mitgliedsbeitrag (Betriebskostenbeitrag). Zur Vereinfachung der Verwaltung ist in diesem Fall dem Kindergarten eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Die Höhe und Fälligkeit des besonderen Mitgliedsbeitrags, der für jedes den Kindergarten besuchende Kind zu zahlen ist, wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Stellt sich nachträglich heraus, dass der besondere Mitgliedsbeitrag zur Finanzierung des vom Landschaftsverband Rheinland festgesetzten Trägeranteils an den Betriebskosten des Kindergartens nicht ausreicht, kann die Mitgliederversammlung einen innerhalb eines Monats zu entrichtenden Nachschuss festsetzen. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Sicherung der Erhebung des Betriebskostenbeitrages haben alle Eltern beim Eintritt des Kindes in den Kindergarten eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, in der sie sich zur monatlichen Zahlung des besonderen Beitrages für die Dauer der Zugehörigkeit ihres Kindes zur Tageseinrichtung verpflichten, sofern Gemeinde und Land nicht den kompletten Trägeranteil übernehmen.
(4) Es wird für den im Betreuungsvertrag vereinbarten Zeitraum ein monatlicher Solidaritätsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festsetzt. Dieser kann in Abhängigkeit der Anzahl der Kinder eines Mitglieds, die den Kindergarten besuchen, variieren. Der Solidaritätsbeitrag wird jeweils zum Ende eines Quartals für die zurückliegenden drei Monate des Kindergartenbesuches fällig. Zur Vereinfachung der Verwaltung ist in diesem Fall dem Kindergarten eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Zur Sicherung der Erhebung des Solidaritätsbeitrages haben alle Eltern bei Eintritt des Kindes in den Kindergarten eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, in der sie sich zur Zahlung des Solidaritätsbeitrages für die von der Mitgliederversammlung beschlossene Höhe verpflichten. Mitglieder des Vorstands sind von der Zahlung des Solidaritätsbeitrags befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Wählbar sind aktive und passive Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins oder deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten sind. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat mit bis zu sieben Mitgliedern berufen. Der Beirat hat beratende Funktion.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, empfiehlt es sich, jährlich einen Teil der Vorstandsmitglieder und nicht zweijährlich alle Vorstandsmitglieder neu zu wählen. Ist nach Ablauf der Amtszeit ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, so verlängert sich die Amtszeit des alten Vorstands bis zur Wahl eines neuen Vorstands, längstens jedoch um drei Monate.
(3) Der Vorstand hat sich zeitnah nach Neubesetzung auf eine Aufgabenverteilung zu einigen und soweit möglich für eine Vertretungsregelung zu sorgen.
(4) Der Vorstand entwirft Geschäftsordnungen für die Elternversammlung, den Rat der Kindertageseinrichtung sowie in Abstimmung mit dem amtierenden Elternbeirat für den Elternbeirat und legt diese der Mitgliederversammlung (siehe §9) zum Beschluss vor.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt form- und fristgebunden. Jedoch sollen Sitzungen - von unaufschiebbaren Eilfällen abgesehen - frühestens für den nächsten Tag einberufen werden.
(7) Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die / der erste Vorsitzende kann aber mit Zustimmung der Vorstandsmitglieder Dritte zu bestimmten Tagesordnungspunkten zur Beratung hinzuziehen. Dies gilt insbesondere für die Leitung der Einrichtung, die zu einrichtungsspezifischen Tagesordnungspunkten zur gemeinsamen Beratung an den Sitzungen teilnehmen soll.
(8) Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sofern die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einverstanden ist, können Beschlüsse auch durch fernmündliche oder schriftliche Umfrage gefasst werden.
(9) Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss bei der Beschlussfassung im Umfrageverfahren auch die Form der Umfrage hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand mit einer Frist von einer Woche einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Sie ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung unter Angaben von Gründen schriftlich beim Vorstand verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei sind die Mehrheiten nur nach abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
(6) Erreicht bei Vorstandswahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die nach Satz 4 erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Für die Abwahl des Vorstandes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die finanzielle Entwicklung sowie der Bericht des Vorstands zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte oder deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten sein dürfen, um die Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,
b) die Wahl von Rechnungsprüfern,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Festsetzung der Beiträge (siehe §5),
e) Satzungsänderungen (siehe §10),
f) die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) die Auflösung des Vereins (siehe §11),
h) alle Rechtsgeschäfte bezüglich Investitionen und Reparaturen mit einem Wert von über 7.500,- EURO.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem schriftlichen Protokoll beurkundet und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 10 Satzungsänderungen
(1) Für Änderungen des Vereinszweckes und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen aktiven Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen, die für den Beitritt des Vereins zu einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege erforderlich sind. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für den Betrieb eines Kindergartens in Swisttal-Buschhoven zu verwenden hat.
§ 12 Beitritt zu einem Spitzenverband
Der Verein tritt als Mitglied dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. in Wuppertal bei.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.